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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Günter & Partner Telecom GmbH (nachfolgend G&P genannt)

  1. Allgemeines
    Angebote, Verkäufe und Lieferungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Durch die Eingehung der Geschäftsverbindung mit uns erkennt der Besteller diese Bedingungen als maßgebend und bindend an, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  2. Umfang der Lieferpflicht
    Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden ohne dass solche Erklärungen vorliegen, ist die schriftliche Auftragsbestätigung von G&P maßgebend. Bei einem Verkauf unter einem Warenwert von Euro 500,00 genügt zur Wirksamkeit des Auftrags die Absendung der bestellten Ware durch G&P. An G&P Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw., die zur Auftragsbestätigung oder zu Angeboten gehören, behält G&P sich ihr Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis von G&P Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen zurückzugeben.

  3. Lieferung

    • 3.1
      Lieferfristen und -termine werden von G&P unverbindlich bestätigt. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen sind ausgeschlossen.
    • 3.2
      Wird der von G&P bestätigte Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten, sind beide Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn innerhalb der unverbindlich bestätigten Lieferzeit die Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und wenn ohne Verschulden von G&P die Absendung unmöglich ist.
    • 3.3
      Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertig gestellt werden, so werden wirtschaftlich selbstständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann G&P anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen.

  4. Entsorgung
    Der Besteller übernimmt die Pflicht (§ 10 Abs. 2 Satz 3 Elektrogesetz), Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt G&P von den Rücknahmepflichten nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Diese Ansprüche von G&P gegen den Besteller auf Übernahme der Entsorgungspflicht und auf Freistellung verjähren nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach endgültiger Beendigung der Nutzung der Geräte. Diese 2-jährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers an G&P, dass die Nutzung der Geräte beendet sei.

  5. Preise
    Die Preise von G&P verstehen sich ab Lager/Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.

  6. Versand
    Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers, wobei G&P die Versandart und der Versandweg überlassen bleiben. Jede Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Gefahrübergang beginnt mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson.

  7. Zahlungen
    Die Rechnungen von G&P sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Sofern im Einzelfall Skonto eingeräumt wird, ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber G&P aus anderen Geschäften erfüllt sind. Schecks werden nur zahlungshalber, vorbehaltlich ihrer Kontierungsmöglichkeit angenommen, dadurch entstehende Kosten und Spesen trägt der Besteller. G&P ist berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben pauschale Mahnkosten in Höhe von Euro 20,00 zu erheben. Dem Besteller ist es gestattet nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist G&P berechtigt, Verzugszinsen von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erheben, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

  8. Aufrechnungsverbot
    Der Besteller kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Forderungen von G&P aufrechnen.

  9. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von G&P, bis alle ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche erfüllt sind. Vorher sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.

  10. Rechte an Programmen
    Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu benutzen, alle anderen Rechte an den Programmen bleiben bei G&P. Der Besteller erhält also kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von G&P zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiterhin verpflichtet sich der Besteller, die Programme nicht zurückzuentwickeln oder zu übersetzen und auch keine Teile aus ihnen herauszulösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über, alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets bei G&P. Im Übrigen gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Hersteller Siemens und Alcatel-Lucent.

  11. Einrichtung der Anlage und sonstige Dienstleistungen
    Für die Einrichtung der Anlage ist vom Besteller ein Einrichtungspreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Einweisung in die Grundfunktionen der Systeme, bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses der Anlage und Geräte pauschal, hinsichtlich der Erstellung des Leitungsnetzes nach Aufwand zu den bei G&P üblichen Listenpreisen berechnet wird. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage G&P die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetriebnahmetermin nicht gewährleistet werden kann. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Anlagen Änderungen des Leistungsumfangs sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt. Soweit erforderlich, stellt der Besteller geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Mauer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe übernimmt der Besteller auf seine Kosten. G&P berät den Besteller auf Wunsch über die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungsanträge bei den Netzbetreibern.

    Rechte an Arbeitsergebnissen:
    Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung steht dem Kunden das nicht ausschließliche, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht zu, die Arbeitsergebnisse im Rahmen und für Zwecke des Vertrages zu nutzen. Abweichungen von dieser Nutzungsregelung bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  12. Gefahrenübergang bei Anlieferung
    Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate usw.) beim Besteller geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen Besteller über.

  13. Gewährleistung

    • 13.1
      Alle diejenigen Mängel sind nach Wahl von G&P unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    • 13.2
      Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch G&P und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
    • 13.3
      Der Besteller hat Sachmängel gegenüber G&P unverzüglich schriftlich zu rügen.
    • 13.4
      Für gebrauchte Geräte und Anlagen entfällt jegliche Gewährleistung.
    • 13.5
      Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln in den Räumen oder sonstigen von G&P nicht verschuldeten Umständen beruhen.
    • 13.6
      Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. §15 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    • 13.7
      Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von G&P über. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller G&P die nach ihrem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist G&P von der Mängelhaftung befreit.
    • 13.8
      Bei einer Instandsetzung erfolgt die Durchführung eines an G&P erteilten Auftrages in Anlehnung an die vom Kunden genannten Fehlerbeschreibungen. Fehlen diese Angaben, so wird der Auftrag aufgrund der von G&P erkannten Mängel durchgeführt. G&P behält sich vor, alle für die Instandsetzung notwendigen Teile zu ersetzen bzw. gegen neuwertige Teile (Tauschgruppen) auszutauschen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von G&P über.
    • 13.9
      Die überlassenen Produkte gewähren keine Sicherheit vor rechtswidrigem Zugriff von außen und Gebührenbetrug.
    • 13.10
      Bei der Abnahme (sofern in der Leistungsübersicht vereinbart) wird ein Protokoll erstellt und ist bei der Übergabe vom Kunden gemäß Anlage (Übergabe-/Abnahmeprotokoll) zu bestätigen. Die Teil-/Arbeitsergebnisse unterliegen der Abnahme gemäß Ziffer 13.11
    • 13.11
      Jedes Teil-/Arbeitsergebnis wird unverzüglich, nachdem G&P die Fertigstellung erklärt und dem Kunden übergeben hat, vom Kunden abgenommen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so hat G&P n die Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen. Handelt es sich um erhebliche Mängel, hat G&P nach Beseitigung dieser Mängel das betreffende Teil-/Arbeitsergebnis zur Fortsetzung der Abnahme bereitzustellen. Ein erheblicher Mangel des Teil-/Arbeitsergebnisses liegt vor, wenn es so wesentlich von der im Vertrag vereinbarten Beschreibung abweicht, dass die Benutzbarkeit des Teil-/Arbeitsergebnisses zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht gegeben oder erheblich beeinträchtigt ist. Bei unerheblichen Mängeln hat der Kunde das Teil-/Arbeitsergebnis unverzüglich abzunehmen.
    • 13.12
      Unterlässt der Kunde die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, so gilt das Teil-/Arbeitsergebnis nach 2 Wochen, nachdem G&P das Teil-/Arbeitsergebnis übergeben hat, als abgenommen. Das jeweilige Teil-/Arbeitsergebnis gilt auch dann als abgenommen, wenn und sobald es vom Kunden produktiv genutzt wird.

  14. Schadenersatz Vertragserfüllung

    • 14.1
      Verweigert der Besteller die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht zu Durchführung, so kann G&P unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Kosten und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 20% der Auftragswertes oder des entsprechenden Teils ohne Nachweis als Entschädigung fordern.
    • 14.2
      G&P kann stattdessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Besteller anstelle der nicht entgegengenommenen, nicht eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage eine Anlage oder Anlagenteile bei Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält, bzw. die Anlage oder Teile davon in anderer Weise ersetzt.
    • 14.3
      Dem Besteller ist es gestattet nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
    • 14.4
      Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluß vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  15. Verzug, Haftung

    • 15.1
      Kommt G&P aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihren Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, ab Verzugseintritt eine Verzugsentschädigung von 0,5% bis zur Höhe von im Ganzen 5% des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte.
    • 15.2
      Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    • 15.3
      Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das vohanden sein einer Eigenschaft, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    • 15.4
      Der Schadenersatzanspruch über die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    • 15.5
      Im Übrigen ist die Haftung von G&P für Verzugs- und Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns und Datenverlustes des Kunden ausgeschlossen.
    • 15.6
      Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    • 15.7
      Schadenersatzansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, und Minderung verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von G&P und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist der Sitz von G&P. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist das für G&P zuständige örtliche Amts- bzw. Landgericht. Für alle Rechtsbeziehungen gilt unter Ausschluss ausländischer Rechte deutsches Recht.

  17. Datenschutz
    Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei G&P oder mit G&P verbundenen Unternehmen verarbeitet; die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

  18. Salvatorische Klausel
    Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen infolge anders lautender gesetzlicher Regelungen oder abweichender Rechtsprechung gilt mit dem Käufer, bzw. Vertragspartner vereinbart, dass die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Regelung zu ersetzen.

  19. Stand 1.1.2010

    Softwarebedingungen der Alcatel-Lucent AG

    (Stand 30.09.2009)

    In diesen Lizenzbestimmungen (“Lizenzbestimmungen”) haben folgende Begriffe folgende Bedeutung: “Lizenzgeber” bedeutet Alcatel-Lucent ( A-LE),“Lizenznehmer” bedeutet Kunde; “Software” bedeutet maschinenlesbare (Objektcode-) Version des vom Lizenzgeber erworbenen Computerprogramms, das entweder in die von Ihnen vom Lizenzgeber erworbenen Produkte integriert ist oder vom Lizenzgeber als separates Produkt geliefert wird. Wenn nichts anderes angegeben ist, beinhaltet der Begriff Software auch Kopien und deren Pflegereleases oder Major Releases.

    1. LIZENZERTEILUNG
      Der Lizenzgeber erteilt Ihnen, dem “Lizenznehmer”, eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche und persönliche Lizenz (nachstehend “Lizenz”) für die Verwendung der SOFTWARE ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb solcher Produkte für Ihre eigenen internen Geschäftszwecke. Die Erteilung dieser Lizenz setzt die vollständige Bezahlung aller angegebenen Lizenzgebühren voraus. Wenn keine Lizenzgebühr angegeben ist, wird davon ausgegangen, dass die Lizenz gebührenfrei ist. Um Zweifel auszuschließen, wird festgehalten, dass dieser Lizenzerwerb nicht als Kauf oder Kauf einer Kopie eines Programms oder Erwerb unter einem Leasing-, Miet- oder Leihvertrag betrachtet werden darf.

    2. BESCHRÄNKUNG BEZÜGLICH VERWENDUNG UND REPRODUKTION
      Wenn dies in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich erlaubt ist oder keine schriftliche Genehmigung von A-LE vorliegt, dürfen Sie die SOFTWARE nicht (a) rückentwickeln, disassemblieren, dekompilieren oder den Quellcode aus der SOFTWARE wiederherstellen und dies auch nicht versuchen (außer sofern (i) Ihnen diese Möglichkeit per Gesetz gestattet ist und (ii) ein solches Gesetz durch das obige Verbot nicht aufgehoben werden kann), (b) kopieren, übersetzen, ändern oder sie oder die sie begleitende Dokumentation als Basis für Ableitungen verwenden oder (c) vertreiben, verkaufen, abtreten, verpfänden, unterlizenzieren, vermieten, weitergeben oder auf andere Weise übertragen oder Zugriff zu ihr gewähren, noch dürfen Sie einem Dritten gestatten, eine der obigen Handlungen auszuführen. (d) Sie dürfen aus der SOFTWARE keine Warenzeichen, Handelsnamen, Logos, Patent- oder Urheberrechtvermerke oder –zeichen entfernen. Vorbehaltlich der obigen Beschränkungen dürfen Sie falls und in dem Maße wie erforderlich von der SOFTWARE ausschließlich eine (1) Kopie für Sicherungszwecke machen. Die Sicherungskopie muss mit demselben Urheberrechtsvermerk wie das Original versehen werden.

    3. EIGENTUM AN DER SOFTWARE - HAFTUNGSFREISTELLUNG

      • 3.1 Als Lizenznehmer gehören Ihnen nur das magnetische Medium oder andere physikalische Medien, auf dem/denen die SOFTWARE ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gespeichert oder festgeschrieben ist. Der Lizenzgeber und seine Unterlieferanten behalten sich das Eigentumsrecht an allen Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen, Handelsnamen, Geschäftsgeheimnissen vor sowie alle anderen Eigentumsrechte, die sich aus oder im Zusammenhang mit der SOFTWARE ergeben.
      • 3.2 Vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 6 wehrt der Lizenzgeber für den Lizenznehmer alle Ansprüche, Klagen oder Verfahren, die gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund einer behaupteten Verletzung von Patent- oder Urheberrechten Dritter durch die SOFTWARE angestrengt werden (“Anspruch”) ab und hält den Lizenznehmer frei und schadlos von allen Kosten und Schadenersatzforderungen, die ihm rechtskräftig im direkten Zusammenhang mit einem solchen Anspruch auferlegt werden, vorausgesetzt dass (a) der Lizenznehmer den Lizenzgeber über einen solchen Anspruch und damit verbundene Klagen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt, und zwar keinesfalls später als fünfzehn (15) Arbeitstage nachdem er zum ersten Mal Kenntnis davon erlangt hat, und (b) der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die ausschließliche Befugnis einer solchen Abwehr einräumt sowie das ausschließliche Recht, den Anspruch beizulegen über einen ausschließlich vom Lizenzgeber gewählten Rechtsbeistand, und (c) der Lizenznehmer in diesem Zusammenhang angemessen mit dem Lizenzgeber zusammenarbeitet.
        Wenn ein Anspruch zu einer Begrenzung der Rechte des Lizenznehmers führen würde, wird der Lizenzgeber nach besten Kräften auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder (i) die SOFTWARE so abändern, dass sie keine Verletzung mehr darstellt, oder (ii) sie durch eine keine Rechte verletzende vergleichbare SOFTWARE ersetzen oder (iii) eine Lizenz von einem Dritten erwerben, die es dem Lizenznehmer ermöglicht, die betroffene SOFTWARE zu benutzen oder (iv) dem Lizenznehmer den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungspauschale zurückerstatten. Der Lizenznehmer darf sich ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers auf keine Beilegung solcher Ansprüche oder Verfahren einlassen.
        Der Lizenzgeber hat keine Haftungs- oder Haftungsfreistellungsverpflichtung für einen Anspruch Dritter, soweit der Anspruch oder der Schaden auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist:
        (i) Einhaltung der vom Lizenznehmer vorgelegten Pläne, Spezifikation oder Entwürfe;
        (ii) Verwendung der SOFTWARE durch den Lizenznehmer zusammen mit anderen, nicht vom Lizenzgeber gelieferten Produkten oder Einrichtungen;
        (iii) Verwendung der SOFTWARE durch den Lizenznehmer auf eine nicht den Anweisungen des Lizenzgebers entsprechende Weise;
        (iv) Änderung der SOFTWARE durch oder für den Lizenznehmer.

        Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber verteidigen gegen einen wie oben definierten Anspruch oder einen anderen Anspruch aufgrund von Verletzung und den Lizenzgeber schadlos halten von allen dem Lizenzgeber hieraus entstehenden Kosten und Schadenersatzforderungen, wenn die behauptete Verletzung auf einen der in den obigen Abschnitten (i) bis (iv) aufgeführten Umstände zurückzuführen ist, und zwar jeweils soweit ein solcher Anspruch ohne des Eintreten dieser Umstände nicht entstanden wäre.

    4. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
      SOWEIT DEM GELTENDES GESETZ NICHT ENTGEGENSTEHT, WIRD DIE SOFTWARE SAMT SCHRIFTLICHER BEGLEITDOKUMENTATION (EINSCHLIESSLICH GEBRAUCHSANLEITUNGEN) SO “WIE VORHANDEN” (“AS IS”) GELIEFERT OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG, GLEICH OB MÜNDLICH ODER SCHRIFTLICH, AUSDRÜCKLICH ODER IMPLIZIT. HIERZU GEHÖREN AUCH, OHNE DARAUF BEGRENZT ZU SEIN, DIE ZUSICHERUNG ALLGEMEINER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, BEFRIEDIGENDER QUALITÄT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DER LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN GEWÄHRLEISTEN NICHT, DASS DIE SOFTWARE FEHLERFREI IST UND ENTHALTEN SICH IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNG UND DIE FOLGEN DER VERWENDUNG DER SOFTWARE SAMT SCHRIFTLICHER BEGLEITDOKUMENTATION JEGLICHER ZUSICHERUNG BEZÜGLICH RICHTIGKEIT, GENAUIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT, AKTUALITÄT UND ÄHNLICHEM.

    5. ABLAUF
      Diese Lizenz läuft ohne Kündigung durch den Lizenzgeber automatisch aus, wenn Sie eine der Lizenzbestimmungen nicht erfüllen. Nach Ablauf der Lizenz müssen Sie die gesamte schriftliche Begleitdokumentation und alle Kopien der SOFTWARE einschließlich eventueller Sicherungskopien auf Ihre eigenen Kosten zerstören.

    6. HAFTUNGSBEGRENZUNG
      SOWEIT DEM LOKALES GESETZ NICHT ENTGEGENSTEHT, HAFTEN DER LIZENZGEBER UND SEINE KONZERNGESELLSCHAFTEN, GESCHÄFTSLEITUNGSMITGLIEDER, LEITENDEN ANGESTELLTEN, BESCHÄFTIGTEN, VERTRETER, WIEDERVERKÄUFER ODER LIEFERANTEN UNTER KEINEN UMSTÄNDEN BASIEREND AUF GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER EINER ANDEREN RECHTSGRUNDLAGE FÜR MITTELBARE, KONKRETE, UNMITTELBARE, FOLGE- ODER PUNITIVE SCHÄDEN EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER DATENVERLUST, BESCHAFFUNGSKOSTEN FÜR ERSATZMATERIAL ODER –LEISTUNGEN, DIE SICH AUS DER VERWENDUNG ODER NICHTVERWENDBARKEIT DER SOFTWARE ERGEBEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE BETREFFONE PARTEI VON DER MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE. SOWEIT DER NACHFOLGENDEN BESCHRÄNKUNG NICHT GELTENDES RECHT ENTGEGENSTEHT, DARF DIE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS INSGESAMT DEN LIZENZGEBÜHRENBETRAG FÜR DIE SOFTWARE UNTER DIESER LIZENZ NICHT ÜBERSTEIGEN, UNABHÄNGIG VON DER ANZAHL DER ANSPRÜCHE UNTER DIESER LIZENZ.

    7. EXPORTKONTROLLE
      Der Lizenznehmer verpflichtet sich alle Liefer-, Export-, Import- und Reexportbestimmungen und – Gesetze von Frankreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Ursprungsländern der SOFTWARE sowie allen Ländern, wo die SOFTWARE verwendet, importiert, exportiert oder reexportiert wird, sowie auch die für zweifache Verwendung („Dual Use“) von Gütern geltenden Bestimmungen einzuhalten.

    8. WEITERE BESTIMMUNGEN

      • 8.1 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers dürfen Sie diese Lizenz, die SOFTWARE oder die Rechte oder Pflichten aus dieser Lizenz nicht abtreten, unterlizenzieren oder übertragen.
      • 8.2 Wenn festgestellt wird, dass eine Bedingung oder Bestimmung dieser Lizenz nicht gültig oder durchsetzbar ist, bleibt die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bedingungen oder Bestimmungen davon unberührt und voll rechtskräftig. Wird ein Recht oder eine Bestimmung dieser Lizenz nicht oder verspätet durchgesetzt, darf dies nicht als Verzicht auf ein solches Recht oder eine solche Bestimmung ausgelegt werden.
      • 8.3 Wenn der Lizenznehmer eine Behörde oder ein Organ der Vereinigten Staaten von Amerika ist, ist die SOFTWARE als “kommerzielle Computersoftware” und “kommerzielle Softwaredokumentation” zu betrachten und gemäß FAR 12.212 in DFARS 227.7202 (und gegebenenfalls den Nachfolgebestimmungen) unterliegt die Nutzung, Reproduktion und Offenlegung der SOFTWARE diesen Lizenzbestimmungen.
      • 8.4 Soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gilt für die Anwendung und Auslegung dieser Lizenz deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

    Softwarebedingungen der Siemens AG

    Ergänzende Lizenzbedingungen für die Nutzung von HiPath Software durch Enduser (Stand 01. Oktober 2006)

    1. Softwareüberlassung

      • 1.1 Software wird dem Enduser (Kunden) lediglich zur Nutzung überlassen (Lizenz). Der Kunde erhält auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen diese Lizenz ausschließlich im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Software-überlassungsvertrages mit Siemens Enterprise Communications oder einem von Siemens Enterprise Communications autorisierten Händler.
      • 1.2 Die Rechte am geistigen Eigentum der Software stehen ausschließlich Siemens Enterprise Communications und Ihren Lieferanten zu. Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Verwendung der Software ist nur im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen erlaubt.
      • 1.3 Einzelne Software-Produkte, insbesondere Fremdsoftware oder Open Source Software, können gesonderten Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, auf die im Rahmen des Installationsprozesses hingewiesen wird. Der Kunde verpflichtet sich, die Software erst dann zu installieren, wenn er mit diesen Lizenzbedingungen, die vorrangig vor den nachfolgenden Regelungen gelten, einverstanden ist. Lehnt er diese ab, so wird der Kunde die Installation und Nutzung des betreffenden Software-Produktes unterlassen. Für diesen Fall ist der Kunde unter Ausschlussweitergehende Ansprüche berechtigt, hinsichtlich des betreffenden Software-Produktes vom Vertrag zurückzutreten; die Software sowie überlassene Dokumentationen sind dann an den Vertragspartner (s.o. Ziff 1.1) zurückzugeben.
      • 1.4 Software wird in ausschließlich maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. Soweit jedoch die Lizenzbedingungen für Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird Siemens Enterprise Communications diese auf Verlangen des Kunden gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.
      • 1.5 Siemens Enterprise Communications kann diesen Softwareüberlassungsvertrag im ganzen oder im Hinblick auf ein bestimmtes Software-Produkt schriftlich kündigen, wenn der Kunde gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere gegen die untenstehenden Lizenzbedingungen, verstößt und diesen Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach einer Abmahnung durch Siemens Enterprise Communications nicht beseitigt hat.

    2. Definitionen

      • 2.1 Software umfasst den gesamten Inhalt der Dateien sowie Datenträger, die mit diesem Vertrag geliefert werden. Dazu gehören unter anderem Computerprogramme von Siemens Enterprise Communications oder Dritten im Object Code und dazugehöriges schriftliches Erläuterungsmaterial (Dokumentation).
      • 2.2 Der Begriff Software umfasst weiterhin alle Updates, Upgrades, modifizierte Versionen, Ergänzungen sowie Kopien der vom Kunden durch Siemens Enterprise Communications lizenzierte Software.
      • 2.3 Softwareprodukte sind die im Vertrag beschriebenen Software-Programme im Object Code.
      • 2.4 Ein Update ist die Aktualisierung einer bestehenden Version mit Fokus auf Fehlerbereinigung und gegebenenfalls unwesentliche funktionale Ergänzungen (z.B. zusätzliche Treiber).
      • 2.5 Ein Upgrade ist eine neue Version / funktionale Erweiterung gegebenenfalls mit Fehlerbereinigung für alte Versionen, deren Lizenzierung eine gültige Lizenz einer definierten Vorgängerversion voraussetzt.
      • 2.6 Client-Access-License oder CAL bezeichnet eine Lizenz für den Zugriff auf einen Server, wie nachstehend unter Ziffer 3.4 beschrieben.
      • Benutzer, Agenten, Geräte, Identitäten oder Kommunikationskanäle etc. sein. Art und Anzahl der nutzungsberechtigten Clients sind im vertrag definiert.
      • 2.8 Server-Software ist im Gegensatz zu einer Einzelplatz-Software ein Programm, das auf einem Server-Computer (Host) installiert wird und auf die Clients zugreifen, um die Funktionalitäten der Software in Anspruch zu nehmen.
      • 2.9 Unter Firmware versteht man eine Einzelplatz-Software, die in Mikrokontroller verschiedener elektronischer Geräte (z.B. auch Telefon-Endgeräte) eingebettet ist.
      • 2.10 Eine Netzwerklizenz berechtigt den Kunden die Software innerhalb seines eigenen Netzwerkes, wie nachstehend unter Ziffer 3.3 bzw. 3.5 beschrieben, zu nutzen.

    3. Nutzungsrechte des Kunden

      • 3.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm vertragsgemäß überlassene Software für eigene Zwecke zu nutzen. Hierzu darf er bei Server-Software eine Kopie des jeweiligen Softwareproduktes auf einen einzigen Server installieren, sofern bei Verwendung von Multi-Prozessor-Servern die für das jeweilige Softwareprodukt maximal zulässige Anzahl an Prozessoren je Server nicht überschritten wird.
      • 3.2 Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Kunde nur die ihm im Vertrag lizensierte Software nutzen. Das Entbündeln oder Repackaging der Software zum Vertrieb oder Weiterverkauf ist nicht gestattet.
      • 3.3 Ist eine Lizenz für eine Server-Software im Vertrag als Netzwerklizenz vereinbart, ist der Kunde berechtigt in Abweichung von Ziffer 3.1, die Software auf beliebig viele Server innerhalb seines eigenen Netzwerkes zu installieren. Die Anzahl der Server, auf denen die Software jeweils gleichzeitig genutzt werden darf, ergibt sich aus der Anzahl der vereinbarten Lizenzen, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart ist.
      • 3.4 Für jeden Client, der auf einen Server zugreift, ist, abhängig von dem jeweiligen Software-Produkt, eine Client Access License für die entsprechende Server-Software zu erwerben.
      • 3.5 Sind CAL als Netzwerklizenz vereinbart, darf in Abweichung von Ziffer 3.4 die Anzahl der gleichzeitig auf die Server-Software zugreifenden Clients die Anzahl der in der Netzwerklizenz vereinbarten CAL’s nicht überschreiten.
      • 3.6 Für Einzelplatzsoftware darf der Kunde je Lizenz eine Kopie des jeweiligen Softwareproduktes auf einen einzigen Computer installieren. Zusätzlich darf er eine Kopie der jeweiligen Software auf einem Dateiserver innerhalb seines internen Netzwerkes installieren, um die Software auf andere Computer seines internen Netzwerks bis zur vereinbarten Anzahl herunter zu laden und auf ihnen installieren zu können, sofern die Einzelplatz-Software eine derartige Installationsroutine ermöglicht. Jede andere Verwendung der Einzelplatz-Software in einem Netzwerk ist unzulässig.
      • 3.7 Der Kunde darf die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen den Quellcode abzuleiten; ausgenommen in dem Maße, in dem der Kunde gemäß zwingendem Recht Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf, weil er die Software dekompilieren muss, um ihre volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen
      • 3.8 Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software einschließlich der Vervielfältigungen und Dokumentationen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Siemens Enterprise Communications Dritten nicht bekannt werden.
      • 3.9 Der Kunde darf weder die Software selbst noch die Rechte an der Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die Software kopieren oder das Kopieren der Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen.
      • 3.10 Der Kunde wird die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Siemens Enterprise Communications Dritten nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Weitergabe der Software an Dritte besteht nicht. Soweit Siemens Enterprise Communications der Weitergabe zustimmt, steht diese unter der Bedingung, dass - der Kunde dem Dritten die Einhaltung der Ziffern 1 – 3 auferlegt und die Seriennummer(n), die Software und sonstige Software oder Hardware, die mit der Software geliefert, verpackt oder auf dieser vorinstalliert ist, einschließlich aller Kopien, Updates und früherer Versionen an diese natürliche oder juristische Person überträgt, - der Kunde keine Kopien, einschließlich Sicherungskopien und sonstiger Kopien, die auf einem Computer gespeichert sind, zurückbehält.
      • 3.11 Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür von jedem Softwareprodukt eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger herstellen.
      • 3.12 Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mit vervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Softwareseriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die Siemens Enterprise Communications auf Wunsch einsehen kann. Zwingende urheberrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
      • 3.13 Sofern die Software eine Aktivierung verlangt, wird der Kunde die Software innerhalb von 30 Tagen nach deren erstmaliger Installation aktivieren, erst dann ist die Installation abgeschlossen. Hierfür sind vom Kunden die erforderlichen Informationen in der Art einzutragen, wie dies in der Installationssequenz der Software beschrieben ist. Nach Änderungen an der Hardware kann es erforderlich sein, die Software erneut zu aktivieren.
        Erfolgt die Aktivierung nicht innerhalb von 30 Tagen nach erstmaliger Installation, kann die Software nach Ablauf dieser Frist für eine weitere Verwendung gesperrt werden. Durch Eingabe eines gültigen Aktivierungscodes, der jederzeit bei Siemens Enterprise Communications gegen Nachweis der Berechtigung angefordert werden kann, hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, die Software wieder freizuschalten.
      • 3.14 Für Standardsoftware stellt Siemens Enterprise Communications Softwarebeschreibungen, z. B. für Leistungsmerkmale, spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung (im Folgenden: Nutzerdokumentation), zur Verfügung. Diese können auch elektronisch, z. B. per Bereitstellung im Internet, zur Verfügung gestellt werden.
      • 3.15 Jeder ergänzende Programmcode (z. B. Patch), der dem Kunden im Rahmen einer Serviceleistung oder Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieses Vertrages, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart wurde.
      • 3.16 Mit Lieferung und Installation von Upgrade- oder Migrationsversionen einer Software erlöschen die Nutzungsrechte an den ersetzten Versionen. Vorhandene Kopien sind vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an Siemens Enterprise Communications zurückzugeben.
      • 3.17 Für Firmware gelten die Regelungen dieser Ziffer 3 sinngemäß, jedoch darf Firmware nur mit der jeweils mitgelieferten zugehörigen Hardware benutzt bzw. an Dritte weitergegeben werden.

    4. Gewährleistung / Haftung von Siemens Enterprise Communications

      • 4.1 Siemens Enterprise Communications übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
      • 4.2 Gewährleistungsansprüche als auch sonstige Haftungs- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber Siemens Enterprise Communications stehen dem Kunden nur in dem Maße zu, wie sie in einem direkt zwischen dem Kunden und Siemens Enterprise Communications abgeschlossenen Softwareüberlassungsvertrag vereinbart sind. Sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber Siemens Enterprise Communications sind ausgeschlossen.
      • 4.3 Im Übrigen gelten ausschließlich die im Rahmen des Softwareüberlassungsvertrages (s.o. Ziff 1.1) zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungs-und Haftungsbedingungen.

    5. Geheimhaltung, Datenschutz

      • 5.1 Die Parteien werden alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Sie und Siemens Enterprise Communications werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
      • 5.2 Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird Siemens Enterprise Communications Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

    6. Rechtlich unwirksame Bestimmungen
      Sollten einzelne Bestimmungen rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit dieser Lizenzbedingungen im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung ersetzt.

    7. Ausfuhrgenehmigungen, Geltendes Recht, Gerichtsstand

      • 7.1 Die Vertragserfüllung seitens Siemens Enterprise Communications steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen.
      • 7.2 Der Kunde verpflichtet sich, bei eigenen Ausfuhren die für die Software einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt zu beachten.
      • 7.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist München.

    Stand 1.1.2010

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